Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

Als gerichtlich bestellte Nachlasspflegerin werde ich von verschiedenen Nachlassgerichten eingesetzt, um die Sicherung und die Verwaltung von Nachlässen zu übernehmen und – bei unklarer Erbfolge – die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Im Falle der Überschuldung des Nachlasses, wird dieser sachbezogen abgewickelt oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt.

Schutz und Entlastung für die Erben

In einem Sterbefall sind viele Angelegenheiten des Erblassers abzuwickeln. Von der Organisation der Beerdigung über die Nachlasssicherung und Wohnungsauflösung bis zur Beantragung des Erbscheins. Gerade wenn Vermögen, Betriebe oder Immobilien vorhanden sind, wird es schwierig einzuschätzen, ob sich der Nachlass positiv gestaltet oder eventuell eine Überschuldung vorliegt.

Unser Ziel als Nachlassverwalter/-pfleger ist es, sowohl die Interessen der Erben als auch die des Erblassers bestmöglich zu schützen, und Ihnen jeglichen organisatorischen und bürokratischen Aufwand abzunehmen.


Antrag auf Nachlasspflegschaft

Ihr Antrag auf Nachlasspflegschaft muss folgende Informationen beinhalten:

  • Grund für die Antragstellung
  • Informationen zum Erblasser und Antragsteller
  • Informationen zur Testamentseröffnung
  • Informationen zum gewünschten Nachlassverwalter

Wird Ihrem Antrag auf Nachlasspflegschaft stattgegeben, beruft das Nachlassgericht den von Ihnen benannten oder einen eigenen Nachlasspfleger. Wenn das geschehen ist, nimmt der Nachlasspfleger den gesamten Nachlass in Besitz: Weder der Erbe noch etwaige Gläubiger haben danach noch Zugriff darauf. Dem Nachlasspfleger kommt dann die Aufgabe zu, alle bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu tilgen. Ist dies nicht möglich, weil der Nachlass überschuldet ist, wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.

Unser Ziel als Nachlasspfleger ist es, sowohl Ihre Interessen als auch die des Erblassers bestmöglich zu schützen, und Ihnen jeglichen organisatorischen und bürokratischen Aufwand abzunehmen.


Abwesenheits­pflegschaft

Die Abwesenheitspflegschaft betrifft Fälle, in denen der Voll­jährige, dessen vermögens­rechtlichen Angelegen­heiten der Fürsorge bedürfen, abwesend ist (§ 1911 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das betrifft sowohl Fälle, in denen der Aufent­halts­ort des Betroffenen unbekannt ist, als auch solche, in denen ihm eine Rückkehr verwehrt wird. Ist dies der Fall, bestimmt das Betreuungs­gericht einen Abwesenheits­pfleger nach § 1911 BGB. Dieser hat die Aufgabe , die Interessen der abwesenden Person wahrzunehmen.

Diese gerichtliche Anordnung behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn sich der Abwesende als zum Zeitpunkt der Anordnung verstorben herausstellt. Den Rechts­handlungen, die der Abwesenheits­pfleger in Abwesenheit des Pfleglings für ihn vornehmen darf, sind allerdings Grenzen auferlegt.

Ist die Verhinderung des Abwesenden beendet oder wird sein Tod festgestellt (§ 1921 BGB), wird die Abwesenheits­pflegschaft aufgehoben.


Kontakt

Sie sind Erbe, Teil einer Erbengemeinschaft oder Gläubiger und interessieren sich für eine Nachlassverwaltung? Dann lade ich Sie gern zu einem Beratungsgespräch ein!

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